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Abschnitt 3 - Anforderungen an das Halten von Legehennen

  • § 12 Anwendungsbereich
  • § 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
  • § 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
  • § 13b (weggefallen)
  • § 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen
  • § 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
(Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung - TierSchNutztV)

§ 12 Anwendungsbereich

Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.

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