Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Tier: jedes lebende Tier;

2. Gatterwild: in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;

3. Küken: Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf;

4. Betreuen: das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;

5. Hausschlachtung: das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.