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Vierter Abschnitt - Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation

  • § 14 Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung – Ausbildungsorganisation
  • § 15 Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung – Prüfungsorganisation
  • § 16 Anerkennung von Ärzten und Psychologen
  • § 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation
  • § 18 Rechts- und Fachaufsicht
Triebfahrzeugführerscheinverordnung
(Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung - TfV)

§ 18 Rechts- und Fachaufsicht

Die zuständige Behörde führt die Rechts- und Fachaufsicht über die von ihr nach dieser Verordnung anerkannten Personen und Stellen.

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