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Abschnitt 3 - Abschlussprüfung

  • § 10 Ziel und Zeitpunkt
  • § 11 Inhalt
  • § 12 Prüfungsbereiche
  • § 13 Prüfungsbereich Fertigungstechniken
  • § 14 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
  • § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  • § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Textil- und Modenäherausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin - TexModNäherAusbV)

§ 10 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

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