(1) Ziel der Ausbildung sind wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierärztinnen oder Tierärzte, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen tierärztlichen Berufsausübung im Sinne des § 1 der Bundes-Tierärzteordnung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt sind. Es sollen 1. die grundlegenden veterinärmedizinischen, naturwissenschaftlichen, fächerübergreifenden und methodischen Kenntnisse, 2. praktische Fertigkeiten, 3. geistige und ethische Grundlagen und 4. die dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt verpflichtete berufliche Einstellung
vermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf in seiner gesamten Breite verantwortlich unter besonderer Berücksichtigung der Qualitätssicherung auszuüben.
(2) Die tierärztliche Ausbildung umfasst 1. einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil der Veterinärmedizin von viereinhalb Jahren mit 3.850 Stunden Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen, die nicht überschritten werden dürfen, an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule (Universität), in der die im Hinblick auf die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich notwendigen Grundkenntnisse einschließlich der erforderlichen Bezüge zum innerstaatlichen und europäischen Recht vermittelt werden; 2. einen praktischen Studienteil von 1.170 Stunden mit a) 70 Stunden über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung, b) 150 Stunden in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik, c) 75 Stunden in der Hygienekontrolle und Lebensmittelüberwachung und -untersuchung, d) 100 Stunden in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, e) 75 Stunden im öffentlichen Veterinärwesen, f) 700 Stunden in der kurativen tierärztlichen Praxis, in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik oder in einem Wahlpraktikum;
3. folgende Prüfungen:
a) die Tierärztliche Vorprüfung,
b) die Tierärztliche Prüfung.
(3) Die tierärztliche Ausbildung stellt ferner sicher, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden.