1. es sind die Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 38 des Tabakerzeugnisgesetzes (Amtliche Sammlung) unter den Gliederungsnummern
Stand Juni 2012
Stand April 2011
Stand Januar 2013
veröffentlicht sind, und2. die Genauigkeit der Messungen wird nach dem Verfahren bestimmt, das in der Amtlichen Sammlung unter der Gliederungsnummer
Stand Oktober 2009
veröffentlicht ist.