(1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die 1. vor dem 20. Mai 2016 a) hergestellt oder b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die 1. vor dem 20. November 2016 a) hergestellt oder b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und
2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,
dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.(3) § 7 ist für Zigaretten und für Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.
(4) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.