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Zweiter Abschnitt - Ausführung des Haushaltsplans

  • § 13 Bruttonachweis, Einzelnachweis
  • § 14 Aufhebung der Sperre
  • § 15 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
  • § 16 Verpflichtungsermächtigungen
  • § 17 Zuwendungen
  • § 18 Sachliche und zeitliche Bindung
  • § 19 Deckungsfähigkeit
  • § 20 Einweisung in eine Stelle für Beamte
  • § 21 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
  • § 22 Öffentliche Ausschreibung
  • § 23 Vorleistungen
  • § 24 Veräußerung von Vermögensgegenständen
  • § 25 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)

§ 23 Vorleistungen

Vorleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

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