Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
a) - Allgemeines
§ 15
§ 16
Soldatenversorgungsgesetz
(Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen - SVG)
§ 16
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.