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Unterabschnitt 3 - Zusammenarbeit mit anderen Staaten

  • § 14 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
  • § 15 (weggefallen)
  • § 16 Benennung des für die Sicherheitsuntersuchung federführenden Staates
  • § 17 Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten
  • § 18 Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
(Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen - SUG)

§ 15 (weggefallen)

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