1. beim Bund
a) die obersten Bundesbehörden für ihren Geschäftsbereich oder eine von der obersten Bundesbehörde bestimmte Behörde,
b) die bundesunmittelbaren Körperschaften sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für ihren Bereich,
c) das Bundesversicherungsamt für die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
d) der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens für seinen Bereich,
2. bei den Ländern und für die Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die von den Ländern bestimmten Behörden.