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Siebter Titel - Gesundheitsfürsorge

  • § 56 Allgemeine Regeln
  • § 57 Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen
  • § 58 Krankenbehandlung
  • § 59 Versorgung mit Hilfsmitteln
  • § 60 Krankenbehandlung im Urlaub
  • § 61 Art und Umfang der Leistungen
  • § 62 Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen
  • § 62a Ruhen der Ansprüche
  • § 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
  • § 64 Aufenthalt im Freien
  • § 65 Verlegung
  • § 66 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)

§ 64 Aufenthalt im Freien

Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt.

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