• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Vierter Titel - Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß

  • § 23 Grundsatz
  • § 24 Recht auf Besuch
  • § 25 Besuchsverbot
  • § 26 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren
  • § 27 Überwachung der Besuche
  • § 28 Recht auf Schriftwechsel
  • § 29 Überwachung des Schriftwechsels
  • § 30 Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung
  • § 31 Anhalten von Schreiben
  • § 32 Ferngespräche und Telegramme
  • § 33 Pakete
  • § 34 Verwertung von Kenntnissen
  • § 35 Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlaß
  • § 36 Gerichtliche Termine
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)

§ 23 Grundsatz

Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de