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Erster Titel - Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten

  • § 139 Justizvollzugsanstalten
  • § 140 Trennung des Vollzuges
  • § 141 Differenzierung
  • § 142 Einrichtungen für Mütter mit Kindern
  • § 143 Größe und Gestaltung der Anstalten
  • § 144 Größe und Ausgestaltung der Räume
  • § 145 Festsetzung der Belegungsfähigkeit
  • § 146 Verbot der Überbelegung
  • § 147 Einrichtungen für die Entlassung
  • § 148 Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung
  • § 149 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung
  • § 150 Vollzugsgemeinschaften
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)

§ 146 Verbot der Überbelegung

(1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.

(2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

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