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II. - Haftpflicht

  • § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
  • § 8 Ausnahmen
  • § 8a Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
  • § 9 Mitverschulden
  • § 10 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
  • § 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
  • § 12 Höchstbeträge
  • § 12a Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter
  • § 12b Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge
  • § 13 Geldrente
  • § 14 Verjährung
  • § 15 Verwirkung
  • § 16 Sonstige Gesetze
  • § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
  • § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
  • § 19
  • § 20 Örtliche Zuständigkeit
Straßenverkehrsgesetz (StVG)

§ 9 Mitverschulden

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

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