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Erster Teil - Gemeinsame Vorschriften

  • § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
  • § 2 Ausbildungsdauer
  • § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft (StV/WasAusbV)

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

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