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- - Zu § 9 des Gesetzes

  • § 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme
  • § 9 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
  • § 10 Allgemeine Erlaubnis
  • § 11 Pflichten des Erlaubnisinhabers
  • § 12 Strom zur Stromerzeugung
  • § 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung
  • § 12b Steuerbefreiung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt
  • § 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen
  • § 13a Differenzversteuerung
  • § 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt
  • § 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung
Stromsteuer-Durchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes - StromStV)

§ 9 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis

Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

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