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Erster Abschnitt - Allgemeines

  • § 1 Anwendungsbereich und allgemeine Begriffsbestimmungen
  • § 2 Grundregeln
  • § 3 Allgemeine Anforderungen an den Bau der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
  • § 4 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
  • § 5 Technische Aufsicht
  • § 6 Ausnahmen
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
(Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen - BOStrab)

§ 6 Ausnahmen

Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.

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