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Erster Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen

  • § 407 Zulässigkeit
  • § 408 Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
  • § 408a Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
  • § 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe
  • § 409 Inhalt des Strafbefehls
  • § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
  • § 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
  • § 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

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