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Zweiter Abschnitt - Nebenklage

  • § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
  • § 396 Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
  • § 397 Verfahrensrechte des Nebenklägers
  • § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
  • § 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss
  • § 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen
  • § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
  • § 401 Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
  • § 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.

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