• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Fünfter Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung

  • § 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
  • § 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
  • § 214 Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
  • § 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
  • § 216 Ladung des Angeklagten
  • § 217 Ladungsfrist
  • § 218 Ladung des Verteidigers
  • § 219 Beweisanträge des Angeklagten
  • § 220 Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
  • § 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
  • § 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
  • § 222a Mitteilung der Besetzung des Gerichts
  • § 222b Besetzungseinwand
  • § 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
  • § 224 Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin
  • § 225 Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
  • § 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 217 Ladungsfrist

(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.

(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de