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Elfter Abschnitt - Verteidigung

  • § 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
  • § 138 Wahlverteidiger
  • § 138a Ausschließung des Verteidigers
  • § 138b Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
  • § 138c Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung
  • § 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers
  • § 139 Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
  • § 140 Notwendige Verteidigung
  • § 141 Bestellung eines Pflichtverteidigers
  • § 142 Auswahl des zu bestellenden Pflichtverteidigers
  • § 143 Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers
  • § 144 (weggefallen)
  • § 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers
  • § 145a Zustellungen an den Verteidiger
  • § 146 Verbot der Mehrfachverteidigung
  • § 146a Zurückweisung eines Wahlverteidigers
  • § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
  • § 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger
  • § 148a Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
  • § 149 Zulassung von Beiständen
  • § 150 (weggefallen)
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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