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Dritter Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

  • § 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
  • § 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
  • § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
  • § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
  • § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
  • § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
  • § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
  • § 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
  • § 89c Terrorismusfinanzierung
  • § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
  • § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
  • § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
  • § 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
  • § 91a Anwendungsbereich
Strafgesetzbuch (StGB)

§ 91a Anwendungsbereich

Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.

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