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Siebenter Titel - Einziehung

  • § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
  • § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
  • § 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen
  • § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen
  • § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
  • § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
  • § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
  • § 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
  • § 74b Sicherungseinziehung
  • § 74c Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
  • § 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
  • § 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter
  • § 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • § 75 Wirkung der Einziehung
  • § 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes
  • § 76a Selbständige Einziehung
  • § 76b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen
Strafgesetzbuch (StGB)

§ 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes

Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.

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