Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:

1. Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,

2. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,

3. Zulassungszeichen,

4. Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

5. Nettomasse,

6. für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.