(1) Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der in Anhang III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnung „Korn“ oder „Kornbrand“ gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

    1. die Herstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Inland, in Österreich oder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens erfolgt sind,

    2. das Destillat

      a) ausschließlich durch Destillieren von vergorener Maische aus dem vollen Korn von Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Buchweizen mit allen seinen Bestandteilen oder

      b) durch erneutes Destillieren eines nach Buchstabe a hergestellten Destillates

    hergestellt worden ist,

    3. dem Erzeugnis keine Lebensmittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind und

    4. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose

      a) im Falle von „Korn“ mindestens 32 Volumenprozent,

      b) im Falle von „Kornbrand“ mindestens 37,5 Volumenprozent

    beträgt.

Satz 1 Nr. 2 bis 4 gilt nicht für eine in Österreich oder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens hergestellte und dort abgefüllte Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.

(2) Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der im Anhang III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnung „Münsterländer Korn“, „Münsterländer Kornbrand“, „Sendenhorster Korn“, „Sendenhorster Kornbrand“, „Bergischer Korn“, „Bergischer Kornbrand“, „Emsländer Korn“, „Emsländer Kornbrand“, „Haselünner Korn“, „Haselünner Kornbrand“, „Hasetaler Korn“ oder „Hasetaler Kornbrand“ gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

    1. das Destillat

      a) ausschließlich durch Destillieren von vergorener Maische aus dem vollen Korn von Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Buchweizen mit allen seinen Bestandteilen

      b) durch erneutes Destillieren eines nach Buchstabe a hergestellten Destillates

    oder hergestellt worden ist,

    2. dem Erzeugnis keine Lebensmittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind und

    3. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose

      a) im Falle von „Münsterländer Korn“, „Sendenhorster Korn“, „Bergischem Korn“, „Emsländer Korn“, „Haselünner Korn“ oder „Hasetaler Korn“ mindestens 32 Volumenprozent,

      b) im Falle von „Münsterländer Kornbrand“, „Sendenhorster Kornbrand“, „Bergischem Kornbrand“, „Emsländer Kornbrand“, „Haselünner Kornbrand“ oder „Hasetaler Kornbrand“ mindestens 37,5 Volumenprozent

    beträgt und

    4. die in Anlage 4 Spalte 3 jeweils festgelegten Voraussetzungen eingehalten sind.