(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit befördert.

(2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden. Die Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Anrechnung von Zeiten im Sinne des Satzes 3 zulassen, sofern Reservistinnen und Reservisten Aufgaben wahrnehmen, die zumindest ihrem Dienstgrad und den Aufgaben aus einem Beorderungsverhältnis entsprechen.