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Abschnitt 2 - Finanzieller Ausgleich
§ 3 Einmalzahlung
§ 4 Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz
(Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte - SKPersStruktAnpG)
§ 4 Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen
Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen für den Wechsel in den öffentlichen Dienst im Sinne des
§ 1
werden vom Bund bis zum 31.
Dezember 2017 übernommen.