Die Vorschriften des Ersten und des Zweiten Buchs der Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) gelten im Land Berlin, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.