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Abschnitt 2 - Abschluss- oder Gesellenprüfung

  • § 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
  • § 8 Inhalt von Teil 1
  • § 9 Prüfungsbereich Versorgungstechnik
  • § 10 Inhalt von Teil 2
  • § 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
  • § 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag
  • § 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung
  • § 14 Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung
  • § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  • § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik - SHKAMAusbV)

§ 8 Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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