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Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften

  • § 24 (weggefallen)
  • § 25 Sonderregelungen für die Nachrichtendienste
  • § 26 Inkrafttreten
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
(Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin durch Soldatinnen der Bundeswehr - SGleibWV)

§ 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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