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Abschnitt 2 - Vorbereitung der Wahl

  • § 6 Bestellung des Wahlvorstandes
  • § 7 Aufgaben des Wahlvorstandes
  • § 8 Wählerinnenliste
  • § 9 Einspruch gegen die Wählerinnenliste
  • § 10 Wahlausschreiben
  • § 11 Bewerbung
  • § 12 Nachfrist für Bewerbungen
  • § 13 Bekanntgabe der Bewerbungen
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
(Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin durch Soldatinnen der Bundeswehr - SGleibWV)

§ 13 Bekanntgabe der Bewerbungen

Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 11 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3) die Namen aus den gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.

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