Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1. natürliche und juristische Personen,

2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,

3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,

4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.