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Zweiter Abschnitt - Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit

  • § 73 Ehrenamtliche Tätigkeit
  • § 74 Förderung der freien Jugendhilfe
  • § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder
  • § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
  • § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
  • § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
  • § 78 Arbeitsgemeinschaften
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) (SGB 8)

§ 73 Ehrenamtliche Tätigkeit

In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt werden.

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