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Zweiter Abschnitt - Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten

  • § 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer
  • § 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren
  • § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
  • § 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
  • § 195 Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden
  • § 196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden
  • § 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden
  • § 198 Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)

§ 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer

Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.

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