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Zehnter Abschnitt - Weiterentwicklung der Versorgung

  • § 63 Grundsätze
  • § 64 Vereinbarungen mit Leistungserbringern
  • § 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung
  • § 64b Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen
  • § 64c Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN
  • § 64d Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung
  • § 65 Auswertung der Modellvorhaben
  • § 65a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
  • § 65b Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung
  • § 65c Klinische Krebsregister
  • § 65d Förderung besonderer Therapieeinrichtungen
  • § 66 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
  • § 67 Elektronische Kommunikation
  • § 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 65 Auswertung der Modellvorhaben

Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.

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