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Zweiter Titel - Beiträge

  • § 20 Aufbringung der Mittel, Gleitzone
  • § 21 Bemessung der Beiträge
  • § 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse
  • § 23 Fälligkeit
  • § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen
  • § 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
  • § 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen
  • § 24 Säumniszuschlag
  • § 25 Verjährung
  • § 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
  • § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
  • § 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) (SGB 4)

§ 21 Bemessung der Beiträge

Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen

1. die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und

2. sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.

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