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Dritter Unterabschnitt - Berufsausbildungsbeihilfe

  • § 56 Berufsausbildungsbeihilfe
  • § 57 Förderungsfähige Berufsausbildung
  • § 58 Förderung im Ausland
  • § 59 Förderungsfähiger Personenkreis
  • § 60 Sonstige persönliche Voraussetzungen
  • § 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung
  • § 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
  • § 63 Fahrkosten
  • § 64 Sonstige Aufwendungen
  • § 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform
  • § 66 Anpassung der Bedarfssätze
  • § 67 Einkommensanrechnung
  • § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe
  • § 69 Dauer der Förderung
  • § 70 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
  • § 71 Auszahlung
  • § 72 Anordnungsermächtigung
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)

§ 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform

(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre.

(2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.

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