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Zweiter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander

  • § 87 Beschleunigung der Zusammenarbeit
  • § 88 Auftrag
  • § 89 Ausführung des Auftrags
  • § 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag
  • § 91 Erstattung von Aufwendungen
  • § 92 Kündigung des Auftrags
  • § 93 Gesetzlicher Auftrag
  • § 94 Arbeitsgemeinschaften
  • § 95 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
  • § 96 Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungsuntersuchungen
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

§ 93 Gesetzlicher Auftrag

Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.

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