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Zweiter Titel - Bestandskraft des Verwaltungsaktes

  • § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
  • § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
  • § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
  • § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
  • § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
  • § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
  • § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
  • § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
  • § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
  • § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
  • § 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
  • § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
  • § 51 Rückgabe von Urkunden und Sachen
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

§ 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.

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