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Zweiter Abschnitt - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander

  • § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
  • § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
  • § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
  • § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
  • § 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten
  • § 107 Erfüllung
  • § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung
  • § 109 Verwaltungskosten und Auslagen
  • § 110 Pauschalierung
  • § 111 Ausschlussfrist
  • § 112 Rückerstattung
  • § 113 Verjährung
  • § 114 Rechtsweg
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

§ 114 Rechtsweg

Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.

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