(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über   1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,  2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27,  3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,  4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,  5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,  6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,  7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,  8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,  9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.  10. (weggefallen) 
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über   1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 3,  2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7,  3. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach § 29,  4. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,  5. die regelmäßige Arbeitszeit und Maßnahmen zur Gewährung eines größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,  6. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3. 
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über   1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,  2. die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8. 
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.