Dienstleistungen sind

1. Übungen (§ 61),

2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),

3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),

4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und

5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.