(1) Die Berufsgenossenschaft kann für Schiffe, auf denen die Interessen von Besatzungsmitgliedern mit unterschiedlichen religiösen und sozialen Gebräuchen zu berücksichtigen sind, zur Vermeidung von Diskriminierung Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit die dadurch entstehenden Verhältnisse im Ganzen nicht ungünstiger sind als die Verhältnisse, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben würden.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann für Schiffe auf der ersten Überführungsreise, für die die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen wurde, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, soweit die Versorgung, Gesundheit und medizinische Betreuung und die Rücksichtnahme auf soziale und religiöse Gepflogenheiten der Besatzungsmitglieder für die Dauer der Überführungsreise sichergestellt sind.

(3) Auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200 sind folgende Anforderungen nicht anzuwenden: