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Dritter Abschnitt - Feststellung der Ansprüche. Erlöschen von Sicherungsrechten

  • § 13 Anmeldung von Ansprüchen
  • § 14 Gegenstand der Anmeldung
  • § 15 Anmeldung von Ansprüchen durch Schuldner
  • § 16 Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden
  • § 17 Einstellung des Verfahrens
  • § 18 Prüfungsverfahren
  • § 19 Feststellung der Ansprüche
  • § 20 Erlöschen von Sicherungsrechten
  • § 21 Endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung
  • § 22 Erlöschen von Sicherungsrechten und endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei nicht angemeldeten Ansprüchen
Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
(Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt - SVertO)

§ 18 Prüfungsverfahren

Die angemeldeten Ansprüche werden hinsichtlich ihres Betrags und hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren in einem allgemeinen Prüfungstermin einzeln erörtert. In diesem Termin hat sich der Schuldner zu den Ansprüchen zu erklären. § 177 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.

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