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Abschnitt 4 - Berufsausbildung an Bord

  • § 81 Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord
  • § 82 Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord
  • § 83 Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei
  • § 84 Vergütungsanspruch
  • § 85 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
  • § 86 Probezeit
  • § 87 Beendigung
  • § 88 Kündigung
  • § 89 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
  • § 90 Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder
  • § 91 Zuständige Stelle
  • § 92 Rechtsverordnungen
SeeArbG
(Seearbeitsgesetz - SeeArbG)

§ 86 Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens fünf Monate betragen. Mit den in § 3 Absatz 2 Satz 3 genannten Personen kann abweichend von Satz 2 eine kürzere Probezeit vereinbart werden.

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