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Abschnitt 3 - Prüfungen

  • § 13 Abschlussprüfung
  • § 14 Abschlussprüfung Teil 1
  • § 15 Abschlussprüfung Teil 2
  • § 16 Prüfungsausschüsse
  • § 17 Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses
  • § 18 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses
  • § 19 Anmeldung zur Abschlussprüfung
  • § 20 Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen
  • § 21 Prüfungsaufgaben
  • § 22 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen
  • § 23 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen
  • § 24 Bewertung der Prüfungsleistungen
  • § 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2
  • § 26 Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme
  • § 27 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung
  • § 28 Prüfungsunterlagen
See-Berufsausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt - See-BAV)

§ 28 Prüfungsunterlagen

(1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

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