Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Zehnter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 74
§ 75
§ 76 (weggefallen)
§ 77
§ 78 (weggefallen)
§ 79
§ 80
§ 81
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 81
§ 29 Abs. 1
und
§ 53 Abs. 1
in der seit dem 24.
Februar 1999 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.