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Neunter Abschnitt - Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
§ 73a
§ 73b
§ 73c
§ 73d
§ 73e
§ 73f
§ 73g
§ 73h
§ 73i
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 73g
Kann der Inhalt der elektronischen Registerakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen.
Für die Wiederherstellung gilt
§ 60 Absatz 1 Satz 2 bis 4
entsprechend.