(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Klassifikationsvorgaben eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

    1. im Rumpfbau: Neubau eines Schiffs- oder Bootskörpers von mindestens 4 m Länge aus Stahl oder Aluminium mit Motorfundament und Stevenrohr;

    2. in der Fertigung von Teilbereichen und Sektionen:

      a) Beplanken von Vor- oder Hinterschiff im doppelt gekrümmten Bereich,

      b) Bau einer Vorschiffs- oder Hinterschiffs-Sektion im doppelt gekrümmten Bereich,

      c) Anfertigung und Einbau eines Motorfundaments einschließlich Anbindung an benachbarte Bauteile,

      d) Bau und Montage eines Steuerhauses,

      e) Bau einer Luke oder Lukensektion mit Anbindung an die Schiffskonstruktion,

      f) Bau und Montage einer Ankertasche mit -klüse und Anbindung an die Schiffskonstruktion oder

      g) Bau einer anderen, in Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand entsprechenden Sektion;

    3. in der Instandsetzung: Reparatur eines Schadens mit einem Ausmaß von mindestens 1,0 qm, bei der tragende Verbände ganz oder teilweise auszuwechseln sind. Die Schadensstelle befindet sich

      a) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Deck, wobei die Außenhaut, das Deck, die Verbindung von Rumpf mit Deck sowie Spant, Stringer oder Schott beschädigt sind, oder

      b) im Bereich der Verbindung von Rumpf und Kiel, wobei die Außenhaut, die Verbindung von Rumpf mit Kiel sowie die Bodenwrange oder der eingebaute Tank beschädigt sind.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit ist nach einem Entwurf anzufertigen, der dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit vom Prüfling zur Genehmigung vorzulegen ist.

(3) Ist der Entwurf, nach dem die Meisterprüfungsarbeit gefertigt wird, nicht vom Prüfling selbst erstellt, hat er zusätzlich einen eigenen Entwurf nach Vorgabe des Meisterprüfungsausschusses vorzulegen. Für einen der beiden Entwürfe sind nach Vorgabe des Meisterprüfungsausschusses die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste, die Kalkulation sowie das Angebot beizufügen.

(4) Bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit sind der vom Prüfling selbst gefertigte Entwurf, die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste, die Kalkulation und das Angebot zu berücksichtigen.